TENNIS-CLUB Reihen e.V.

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Vereinssatzung

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen “TENNIS-CLUB Reihen e.V.”.Er hat seinen Sitz in  74889 Sinsheim-Reihen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts  Sinsheim eingetragen.Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.01 und  endet zum 31.12. eines Kalenderjahres.

    § 2 Vereinszweck

    Der Verein bezweckt die Ausübung des Tennissports und dazu dienlicher  sonstiger sportlicher Ausgleichsbetätigung, sowie Förderung der  Jugend. Er ist gemeinnützig, jeder kann Mitglied werden

    $ 3 Mitgliedschaft

    Es gibt folgende Arten von Mitgliedschaft

  • 1. Ehrenmitglied
  • 2. Aktives Mitglied
  • 3. Jugendmitglied
  • 4. Passives Mitglied
  • Über die Einstufung der Mitglieder entscheidet im Zweifelsfall der Vorstand.

    Zu 1. Personen, die sich besondere Verdienste um den Tennissport oder den  Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der  Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  Ehrenmitglieder genießen die Rechte und Pflichten der aktiven  Mitglieder, genießen aber Beitragsfreiheit.

    Zu 2. Aktive Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nur  aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive Wahlrecht, und  nach mindestens zwei Jahren Vereinszugehörigkeit, auch das passive  Wahlrecht.

    Zu 3. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder, welche am 1. Januar des  betreffenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der  Erwerb der Mitgliedschaft als Jugendmitglied bedarf bis zur  Volljährigkeit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

    Zu 4. Passive Mitglieder (fördernde Mitglieder) sind solche Mitglieder, die die Tennisplätze des Vereins nicht benutzen.

    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

    Durch die Überführung der seitherigen Abteilung Tennis in einen  eigenständigen Verein, werden alle Mitglieder der seitherigen Abteilung  Tennis, ohne weiteren Aufnahmeantrag, in den neuen Verein übernommen und behalten ihren erworbenen Status.

    Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach  freiem Ermessen. Aufnahmeanträge sollen schriftlich erfolgen. Die  Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    Jede Art der Mitgliedschaft erlischt:

  • 1. durch Tod
  • 2. durch Austritt
  • 3. durch Ausschluss
  • 4. durch Auflösung des Vereins
  • § 6 Austritt

    Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist  gegenüber dem Vorstand durch Einschreibebrief zu erklären. Die Rechte  und Pflichten des Mitgliedes erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Austritt rechtswirksam wird (Anm.: siehe dazu auch die  gesetzliche Regelung der Dauer der Haftung von Vereinsmitglieder während ihrer Zugehörigkeit zu dem Verein).

    § 7 Organe

    Die Organe des Vereins sind:

    · der Vorstand

    · die Mitgliederversammlung

  • § 8 Vorstand
  • Dem Vorstand gehören an:

  • 1. der erste Vorsitzende
  • 2. der stellvertretende (zweite) Vorsitzende
  • 3. der Kassier
  • 4. der Schriftführer
  • 5. der Sportwart
  • 6. der Jugendwart
  • 7. ein bis drei Beisitzer
  • die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf  die Dauer von 2 Jahren gewählt.Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen. Werden für einen Posten mehrere Vorschläge eingebracht, kann auf Antrag der Mehrheit geheim gewählt werden.Die Beschlüsse des Vorstandes werden demokratisch mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist  nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter entweder der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann kann der Vorstand nach seinem Ermessen mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als  Ersatzvorstandsmitglied bestellen oder eine außerordentliche  Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzvorstandsmitgliedes  einberufen. Spätestens in der nächsten auf das Ausscheiden folgenden  ordentlichen Mitgliederversammlung muss ein Ersatzvorstandsmitglied  gewählt werden, es sei denn, dass in dieser Mitgliederversammlung  ohnehin Neuwahlen des Vorstandes stattfinden.

    Die Amtsperiode des Ersatzvorstandsmitgliedes richtet sich nach der  Amtsperiode des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die  Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt als nicht durch  satzungsgemäße Neuwahlen ein (Anm.: entsprechend) anderes  Vorstandsmitglied gewählt wird.

    § 9 Mitgliederversammlung

    Der Vorstand beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein,  zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 2  Wochen vorher durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse zu laden  sind.

    Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:· Bericht des Vorstandes

    • · Bericht der Kassenprüfer
    • - Entlastung des Vorstandes
    • · Neuwahlen (alle 2 Jahre)
    • · evtl. Genehmigung Einzelinvestitionen über € 5.105,--
    • · evtl. Festsetzung der Beiträge
    • · evtl. geplante Satzungsänderungen und deren wesentlicher Inhalt
    • · Verschiedenes

    Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind jedoch nur Aktive  Mitglieder, Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die  Mitgliederversammlung wird geleitet vom ersten Vorsitzenden, im  Verhinderungsfall von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes in der  Reihenfolge des § 8.

    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung oder  Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit  gefasst.

    Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ein stimmberechtigtes  Mitglied kann sich auch nicht durch schriftliche Vollmacht durch ein  anderes Mitglied oder sonst jemand vertreten lassen. Über den Verlauf  der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

    § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der für die ordentliche  Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist eine außerordentliche  Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies  von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter  Angabe der Gründe beantragt wird. Für die außerordentliche  Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen  Mitgliederversammlung entsprechend.

    § 11 Kassenprüfer

    Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2  Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die  Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der  Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

    § 12 Satzungen des Deutschen und des Badischen Tennisbundes

    Für die Mitglieder des Vereins sind die in den Satzungen des Deutschen  Tennisbunds und des Badischen Tennisverband satzungsmäßig erlassenen  sonstigen Bestimmungen verbindlich.

    § 13 Vereinsvermögen

    Das Vereinsmitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen; etwaige Gewinne  aus Vereinseinnahmen, gleich welcher Art, dürfen nur für die  satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ein Vereinsmitglied kann auch  bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche aufs das Vereinsvermögen  (Anm.: ganz oder) anteilsmäßig beanspruchen.

    Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Stadtteil  Sinsheim-Reihen. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für  gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

    § 14 Gemeinnützigkeit

    Der TENNIS-CLUB Reihen e.V. mit Sitz in Sinsheim-Reihen verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen der  jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Gemeinnützigkeit zur Zeit gem. § 51ff. der Abgabeordnung und zwar insbesondere durch  Förderung der Leibesertüchtigung und dabei insbesondere durch Ausübung  und Förderung des Tennissports nebst Ausgleichssportarten.

    § 15 Haftung

    Der Vorstand und seine evtl. Beauftragten haften nicht für Unfälle welche  auf dem Tennisgelände den Mitgliedern zustoßen oder für Diebstähle, die  auf dem Gelände nebst Gebäudlichkeiten vorkommen.

    § 16 Satzungsänderung

    Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung der Ãnderungen der Satzung  enthält ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder  erforderlich.

    § 17 Auflösung

    Eine Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder  eine Ãnderung des Vereinszwecks kann nur mit einer Mehrheit von drei  Viertel der erschienenen Mitglieder erfolgen. Eine geplante Auflösung  muss in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung  ausdrücklich bezeichnet und, wenn möglich, hinreichend begründet werden. Bei Auflösung oder Zweckänderung des Vereins oder Wegfall des  bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtteil  Sinsheim-Reihen. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für  gemeinnützige Zwecke zu verwenden, durch denjenigen, dem es zugefallen  ist, bzw. diejenige Behörde, die es empfangen hat.