§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “TENNIS-CLUB Reihen e.V.”.Er hat seinen Sitz in 74889 Sinsheim-Reihen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Sinsheim eingetragen.Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.01 und endet zum 31.12. eines Kalenderjahres.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Ausübung des Tennissports und dazu dienlicher sonstiger sportlicher Ausgleichsbetätigung, sowie Förderung der Jugend. Er ist gemeinnützig, jeder kann Mitglied werden
$ 3 Mitgliedschaft
Es gibt folgende Arten von Mitgliedschaft
- 1. Ehrenmitglied
- 2. Aktives Mitglied
- 3. Jugendmitglied
- 4. Passives Mitglied
Über die Einstufung der Mitglieder entscheidet im Zweifelsfall der Vorstand.
Zu 1. Personen, die sich besondere Verdienste um den Tennissport oder den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen die Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder, genießen aber Beitragsfreiheit.
Zu 2. Aktive Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive Wahlrecht, und nach mindestens zwei Jahren Vereinszugehörigkeit, auch das passive Wahlrecht.
Zu 3. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder, welche am 1. Januar des betreffenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Erwerb der Mitgliedschaft als Jugendmitglied bedarf bis zur Volljährigkeit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Zu 4. Passive Mitglieder (fördernde Mitglieder) sind solche Mitglieder, die die Tennisplätze des Vereins nicht benutzen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Durch die Überführung der seitherigen Abteilung Tennis in einen eigenständigen Verein, werden alle Mitglieder der seitherigen Abteilung Tennis, ohne weiteren Aufnahmeantrag, in den neuen Verein übernommen und behalten ihren erworbenen Status.
Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Aufnahmeanträge sollen schriftlich erfolgen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Jede Art der Mitgliedschaft erlischt:
- 1. durch Tod
- 2. durch Austritt
- 3. durch Ausschluss
- 4. durch Auflösung des Vereins
§ 6 Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist gegenüber dem Vorstand durch Einschreibebrief zu erklären. Die Rechte und Pflichten des Mitgliedes erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Austritt rechtswirksam wird (Anm.: siehe dazu auch die gesetzliche Regelung der Dauer der Haftung von Vereinsmitglieder während ihrer Zugehörigkeit zu dem Verein).
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung
- § 8 Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
- 1. der erste Vorsitzende
- 2. der stellvertretende (zweite) Vorsitzende
- 3. der Kassier
- 4. der Schriftführer
- 5. der Sportwart
- 6. der Jugendwart
- 7. ein bis drei Beisitzer
die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen. Werden für einen Posten mehrere Vorschläge eingebracht, kann auf Antrag der Mehrheit geheim gewählt werden.Die Beschlüsse des Vorstandes werden demokratisch mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter entweder der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann kann der Vorstand nach seinem Ermessen mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandsmitglied bestellen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzvorstandsmitgliedes einberufen. Spätestens in der nächsten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung muss ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt werden, es sei denn, dass in dieser Mitgliederversammlung ohnehin Neuwahlen des Vorstandes stattfinden.
Die Amtsperiode des Ersatzvorstandsmitgliedes richtet sich nach der Amtsperiode des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt als nicht durch satzungsgemäße Neuwahlen ein (Anm.: entsprechend) anderes Vorstandsmitglied gewählt wird.
§ 9 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse zu laden sind.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:· Bericht des Vorstandes
- · Bericht der Kassenprüfer
- - Entlastung des Vorstandes
- · Neuwahlen (alle 2 Jahre)
- · evtl. Genehmigung Einzelinvestitionen über € 5.105,--
- · evtl. Festsetzung der Beiträge
- · evtl. geplante Satzungsänderungen und deren wesentlicher Inhalt
- · Verschiedenes
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind jedoch nur Aktive Mitglieder, Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes in der Reihenfolge des § 8.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung oder Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich auch nicht durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder sonst jemand vertreten lassen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Satzungen des Deutschen und des Badischen Tennisbundes
Für die Mitglieder des Vereins sind die in den Satzungen des Deutschen Tennisbunds und des Badischen Tennisverband satzungsmäßig erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.
§ 13 Vereinsvermögen
Das Vereinsmitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen; etwaige Gewinne aus Vereinseinnahmen, gleich welcher Art, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ein Vereinsmitglied kann auch bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche aufs das Vereinsvermögen (Anm.: ganz oder) anteilsmäßig beanspruchen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Stadtteil Sinsheim-Reihen. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 14 Gemeinnützigkeit
Der TENNIS-CLUB Reihen e.V. mit Sitz in Sinsheim-Reihen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Gemeinnützigkeit zur Zeit gem. § 51ff. der Abgabeordnung und zwar insbesondere durch Förderung der Leibesertüchtigung und dabei insbesondere durch Ausübung und Förderung des Tennissports nebst Ausgleichssportarten.
§ 15 Haftung
Der Vorstand und seine evtl. Beauftragten haften nicht für Unfälle welche auf dem Tennisgelände den Mitgliedern zustoßen oder für Diebstähle, die auf dem Gelände nebst Gebäudlichkeiten vorkommen.
§ 16 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung der Ãnderungen der Satzung enthält ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 17 Auflösung
Eine Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Ãnderung des Vereinszwecks kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erfolgen. Eine geplante Auflösung muss in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet und, wenn möglich, hinreichend begründet werden. Bei Auflösung oder Zweckänderung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtteil Sinsheim-Reihen. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, durch denjenigen, dem es zugefallen ist, bzw. diejenige Behörde, die es empfangen hat.